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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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anwenden kann, welche im Grolsen bearbeitet werden,da man das Innere der Haushaltungen zu conlrollirennicht im Stande ist. Vom Weinmost wird eine sehrmäfsige Abgabe nach den Verzeichnissen der mit Weinbebaueten Ländereien genommen. Die nach der Qua-lität bestimmten (sechs) verschiedenen Sätze sind sehrgering. Die Besteuerung des Bieres (Braumalzes)ist von viel grüfserer Wichtigkeit. Da das Einmai-schen a ) der erste Akt des Brandts ist, und die Qua-lität des Getreides aus dessen Gewicht ersehen werdenkann, so wird das Braumalz l>) nach dem Gewichte(der Centner mit 20 sgr.) besteuert. Die Controllegeschieht dadurch, dafs man von den Brauern die An-zeige fordert: zu welcher Zeit und wie viel eingemaischtwerden solle.

1 Die auf dem Lande zur Unterstützung landwirthschaft-lichcr Zwmcke dienenden kleinen Brennereien warenfrüher nicht besteuert, unter der Bedingung, dafs sieihren Branntwein nicht billiger verkauften, als in denStädten; w r o er mit grolsen Steuern belegt w r ar. VomBlasenzins, wodurch die Zeit versteuert wird, wäh-rend welcher ein gewisser Apparat zum Brennen be-nutzt wird, kam man auf die Maischsteuer, indemman berechnete, wie viel Branntwein aus einem ge-wissen Maischraume entstehen kann.

Für den im Inlande erzeugten Tabak w r ar durchdas Gesetz vom 8. Februar 1819 eine Abgabe von! 1 sgr. für den Centner trockener Blätter festgesetzt,

i Nach den neuesten Bestimmungen wird indessen soviel Mal ein gewisser Steuersatz bezahlt, als die mitTabak bebaueten Ländereien sechs Quadratruthen ent-halten.

Schwieriger ist die Besteuerung des Branntweins.

Cabinets- Ordre vom 28. April 1828.