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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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sicht der Landesgränze entlang in einem Raume Statt,dessen Breite nach der Oertlichkcil bestimmt wird. Die-ser Raum heilst der Gränzbczirk, seine Begränzunggegen das Ausland die Gränzlinie, und gegen dasInland die Binnenlinie.

Im Innern des Landes ist Steuerämlern (ersterund zweiter Klasse) die Erhebung des Zolles und derVerbrauchssteuer, und die Aufsicht über die Steuerpflich-tigen übertragen.

Zoll - und Verbrauchs - Steuer - Ordnung vom 26.Mai 1818 §. 14.

Die Erhebung des Zolles und der Verbrauchs-Steuerbei dem Eingänge über die Gränzlinie, oder des Aus-fuhrzolles beim Ausgange, geschieht durch Zollämter(Haupt-Zollämter, INeben-Zollämtcr erster und zweiterKlasse, und Controllämter).

a. a. 0. <$. 11 u. f.

Oeffentliehe Niederlagen, in welchen fremde YVaa-ren, von denen die Steuer gar nicht, oder nur zumTheil entrichtet ist, unter Aufsicht des Staats aufbe-wahrt werden, heifsen Packhöfc. Das Niederlage-recht soll gegen Entrichtung des Lagergeldes nur Kauf-leulcn und Spediteurs bewilligt werden.

Auf Zoll findet in der Regel gar kein Niederlage-recht Statt, auf Verbrauchssteuer aber soll die Lager-frist zwei Jahre nicht überschreiten.

a. a. 0. §. 34 u. f.

Privatlager lieifst die einem Privatmanne zuslc-hendc Befugnifs, Warnen bei sich zu lagern, von wel-chem Gefälle noch nicht entrichtet sind. Es soll fürsolche Waaren nicht Statt linden, bei welchen es aufdie Identität ankommt, auch soll Niemand darauf An-spruch haben, sondern cs lediglich von dem Ermessender Verwaltung abhangen, wann und unter welchen