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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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nicht übersteigen; sie soll aber geringer scyn, wo esunbeschadet der inländischen Gewerbsamkeit gesche-hen kann.

a. a. 0. §. 8.

Die Erhebung dieser Gefälle geschieht nach Ge-wicht, Maafs oder Stückzahl. Aufserdem sind, wennWaaren nach den Vorschriften der besondern Zoll- undSteuer-Ordnung mit Begleitscheinen versehen, oder mitVerschlufs belegt werden, die itn Tarife bestimmtenZettel- und Siegel ge 1 der zu entrichten.

a. a. 0. §. 10.

Vom Transito - Gut wird nur der Einfuhr- undAusfuhr-Zoll als Durchfuhrabgabc nach dem Tarif er-hoben.

a. a. 0. §. 12—15.

Der Verkehr im Innern ist frei, und es findetkeine Beschränkung desselben zwischen den verschie-denen Provinzen des Staats Statt.

a. a. O. §. 16. u. f.

Wegen der geographischen Lage der Provinzen wirddie Erhebung nach zwei Tarifen vorgenommen, dereneiner lür die östlichen, der andere für die westlichenProvinzen bestimmt ist.

a. a. 0. §. 11.

Abänderungen des Tarifs können, der Regel nach,nur nach den in dem Gesetze vom 26. Mai 1818 aus-gesprochenen Grundsätzen geschehen. Mit Rücksichthierauf und auf die Veränderung der Waarenprcise sollder Tarifsatz alle drei Jahre berichtiget, und der Tarifselbst alsdann jedesmal laudesherrlich vollzogen undvollständig von neuem herausgegeben werden.

a. a. 0. §. 26.

Zum Schutze des inländischen Gewcrbflcifses, undzur Sicherung der Abgaben, findet eine besondere Auf.