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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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§. 216.

Indirectc Steuern ") sind:

1) die Zoll- und Verbrauchssteuer von aus-1 iindischen Waaren.

Vor dem Jahre ISIS war der Verkehr im Innernsehr beschränkt; das alte Acciscsystem konnte nur in-sofern viel einbringen, als die Gewerbe ihren Sil* inden Städten hatten, je mehr sich indessen dieselbenauf das Land zerstreut halten, desto weniger ergiebigkonnte die Accisc scyn. Das Gesetz vom 26. Mai1818 verordnete:

dafs alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunstim ganzen Umfange des Staats eingebrachl, verbrauchtund durchgeführt werden können, allen inländischenErzeugnissen dagegen die Ausfuhr verstaltet wird.

a. a. 0. §. 1. 2. (Ges. S. v. ISIS pag. 65 u. f.)

Ausnahmen finden nur aus polixeyliehen Rücksich-ten und wegen den Verkehr hemmender Maalsregeluanderer Staaten Statt.

V\ as den Zoll betrifft, so wird bei der Einfuhrvon fremden YVaaren ein Zoll erhoben, der in der Re-gel einen halben Thaler für den prcufsischen Cenlucrbeträgt. Die "YVaaren, welche zollfrei eingehen, odermit niedrigem oder höheren Zollsätzen belegt sind, wei-set die Erhebungsrollc (Tarif) besonders nach.

Bei der Ausfuhr gilt die Zollfreiheit als Regel.Die Ausnahmen enthält der Tarif.

a. a. O. §. 6. 7.

Aufser diesem Einfuhrzölle wird von mehreren frem-den YVaaren des Auslandes, welche der Tarif benennt,hei deren Yerbleiben im Lande eine Verbrauchs-steuer erhoben. Diese Steuer soll bei Fabrik- undManuläklnr-YYkaaren des Auslandes, zehn vom Hundertdes YYerthes nach Durchschnittspreisen, in der Regel,