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Einwohner die beiden darauf folgenden Klassen, unddie vorzüglich wohlhabenden und reichen Einwohnerdie erste Klasse bilden. Nach dem Ermessen derobersten Verwaltungsbehörde kann zwischen der vier-ten und fünften noch eine Klasse eingeschaltet werden.Mehr als sechs Klassen werden nirgend gebildet.
In der Regel geschieht die Hebung nach Haushal-tungen. Zu denselben gehört der Hausherr, oder wodie Frauen selbstständig eine Wirthschaft führen, dieHausfrau, mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnungund Unterhalt geben. Kostgänger oder Personen, diemit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommensind, werden nicht zu den Angehörigen einer Haushal-tung gezählt. Steuerpflichtige, welche weder einer be-steuerten Haushaltung angeboren, noch eine eigeneHaushaltung führen, zahlen die Hälfte des Steuersalzesihrer Klasse als Personensteuer. In der unterstenKlasse wird die Steuer überhaupt von den einzelnenZahlungspflichtigen, mithin auch von jedem besteuertenAngehörigen einer Haushaltung entrichtet, jedoch sollenaus einer und derselben Haushaltung niemals mehr alsdrei Personen diese Steuer bezahlen,a. a. 0. §. 5.
Die Klassißcation geschieht überall von den Com-munalbehörden unter Aufsicht der Landrälhe. Die Er-hebung selbst erfolgt durch die Gemeindebeamten, wel-che die Grund- und Gewerbesteuer einziehen.
cf. Steuerordn, vom 8. Febr. 1819, und Declara-tion vom 20. Jan. 1820.
Die Bekanntmachung der Slcuerrollen geschiehtmit dem Anfänge eines jeden Jahres.
bür die Erhebung erhalten die Gemeinden einenAntheil von vier Proccnt der cingezogencn Summe.
a. a. 0. §. 9.