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das Gesetz vom 30. Mai 1820 ausdrücklich davon be-freit, oder durch frühere Specialbestimmungen seit demJahre 1815 von den gewöhnlichen Personalsteuern be-reits entbunden sind.
Ges. vom 30. Mai 1820 §. 1. Ges. Samml. von1820 S. 140.
Befreit von der Klassensteuer sind:
a) die Einwohner derjenigen Städte, in welchender Staat eine Mahl- und Schlachtsteuer erheben läfsl.
b) Fremde, wofür in dieser Beziehung nur dieje-nigen Ausländer zu achten sind, welche sich nicht einvolles Jahr an dem Orte aufhalten.
c) Kinder vor vollendetem vierzehnten Jahre.
d) Alle beim stehenden Heere und bei den Land-wehrstämmen in Reihe und Glied befindliche acliveMilitairpersonen, nebst den in ihrer Haushaltung leben-den Mitgliedern ihrer Familie, insofern sie weder eige-nes Gewerbe noch Landwirthschaft treiben.
Auch die Landwehrmänner ersten Aufgebots undihre Familien, insofern sie in der untersten Klassesteuern, sind für den Monat, in welchem sie zur He-bung einberufen werden, von der Klassensteuer frei.
Während eines Krieges sind die Familien allerunter den Waffen stehenden Militairpersonen frei, insofernsie nicht eigenes Gewerbe oder Landwirthschaft treiben.
e) Arme, die von Almosen aus Staats- oder Ge-meindecassen leben.
f) Diejenigen, die in öffentlichen Anstalten auföffentliche Kosten verpflegt w’erden.
a. a. O. §. 2.
In der Regel wird die Steuer nach fünf Klassenerhoben, so dafs die Lohnarbeiter, gemeines Gesindeund Tagelöhner die unterste oder fünfte, der geringereBürger- und Bauernstand die vierte, die wohlhabenden