Druckschrift 
Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
245
Einzelbild herunterladen
 

245

rcl, Weberei, Appretur, dienen, werden nicht mit derMühlen-, sondern entweder mit der Handels- oder mitder IJ andwerks - Ge werbsteuer betroffen, und auch die-ses nur insofern, als sie selbstständig betrieben werden,und nicht zu einer schon aufserdem gewerbslcucrpflich-ligen Fabrikanstalt oder Societät gehören,a. a. 0. §. 15.

Landwirllie, die mit ihrem Wirthschaftsgcspann ge-legentlich auch Frachtfuhren verrichten, so wie Fuhr-leute und 'Pferdeverleiher, die ihre Gewerbe nur mitEinem Pferde betreiben, und Schiffer mit Slrohmschif-fen und Lichterfahrzeugen unter und bis zu drei Las-ten Tragbarkeit, einschlicfslich, sind ge werbsteuerfrei,a. a. 0. §. 16. 17.

Nach Maafsgabe der Wohlhabenheit und des Gc-wcrbefleifses werden vier Steuerabtheilungen derStädte und sonstigen Ortschaften angenommen, undhiernach wird die Vcrtbcilung der Gewerbesteuer nachgewissen Sätzen bewirkt.

Zur Erleichterung der Gewerbe ist den Steuerpflich-tigen gestaltet, bei der Vertheilung der Steuer so vielals möglich selbst einzuwirken. Es bilden daher:

die Gewerbetreibenden, welchen kaufmännischeRechte «) bcigelcgt sind,die Gast-, Speise- und Schcnkwirlhc,die Bäcker,die Schlächter,

und zwar jedes dieser Gewerbe unter sieb, eine Gesell-schaft, welcher ein jeder beitreten mufs, der das Ge-werbe treibt.

' a. a. 0. §. 26.

Diesen Steuerverbindungen liegt die Verlhcilungder Steuer unter sich durch ihre Abgeordneten ob, undsic ernennen zu dem Ende jährlich, durch Stimmen-