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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Vieh- oder Pferdehändler, Aufkäufer, Krämer, Trödler,Höker und Vieliudienhändlcr u. s. w.

Ges. vom 30. Mai 1820. §. 3. u. f.

Aller Handel der Ausländer auf Messen undJahrmärkten ist von dieser Steuer frei, ebenso irenuleEinkäufer inländischer Erzeugnisse, sofern sie nicht,umherziehend, Aufkäuferei im Einzelnen betreiben,a. a. 0. §. 7. 8.

Landleute, die in den Städten auf offenem Marktean Marktlagen Roggenbrot verkaufen, sind steuerfrei,insofern sie das Backen des Broills nur als Nebcngc-sclnifl treiben.

a. a. 0. §. 11.

Es sind ferner gewerbesteuerfrei: Handwerker, diein der Regel nur um Lohn oder nur auf Bestellungarbeiten, ohne auch aufser den Jahrmärkten ein offe-nes Lager von fertigen Waaren zu halten, so lange sicdas Gewerbe nur für ihre Person oder mit Einem er-wachsenen Gehülfen und mit Einem Lehrlinge betrei-ben (die Hülfe weiblicher Hausgenossen und eigenerKinder unter 15 Jahren bleibt unberücksichtigt). Eben-so unterliegen Weberei und Würkcrei, insofern sie nurals rSebenbeschäftigung neben anderem Gewerbe, oderauf nicht mehr als zwei Stühlen betrieben werden,und Mühlenwerke, die nur für den eigenen Verbrauchdes Besitzers arbeiten, oder nur zur Ent- oder Bewäs-serung der Ländereien bestimmt sind, der Gewcrb-steuer.

a. a. O. §. 11 — 14.

Hammer-, Bohr-, Schleif-, Polier-, Papier-, Loh-und Walkmühlen, Maschinen zum Bergbau, zum Hüt-ten- und Salinenwesen, so wie überhaupt durch Ele-mentar- oder Ihierische Kräfte getriebene Maschinen,die zur Bearbeitung der Fabrikmaterialien, zur Spinne-