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mehrheit fünf Abgeordnete, und eben so viel Stellver-treter aus ihrer Milte.
a. a. 0. §. 27. cf. A. L. R. Th. II. tit. 6. §. 160 — 165.Den Communalbehörden in den drei ersten Ab-theilungen und den Kreisbehörden in der viertenliegt es ob, die namentlichen Nacliwei-su ngen derjenigen, welche in ihrer Stadlgemeindeoder in ihrem Kreise ein steuerpflichtiges Gewerbebetreiben, jährlich anzuferligen. Auf den Grand der-selben werden die Verlheilungen in der oben er-wähnten Form vorgenommen, die Erhebungsrollen inden drei ersten Abtheilungen von der Communalhehörde,in der vierten von den Steuerbeamten angelegt undder Regierung zur Prüfung eingereicht. Jedem Steuer-pflichtigen wird vor dem Eintritt des ersten Zahluugs-lages bekannt gemacht, wie viel er an Gewerbsleuerfür Ein Jahr zu entrichten habe; die Steuer von ste-henden Gewerben wird in monatlichen Theiien erho-ben, und zwar mit der Klassensleucr zugleich wo die-selbe eingeführt ist.
Diejenigen, welche auf einen Gewerbschein um-herziehend ein Gewerbe betreiben wollen, müssen fürdie Dauer des Gewerbescheins die Steuer imVoraus d. h. jedesmal für ein volles Jahr, bezahlen,a. a. 0. <$. 31 u. f.
Den Kommunen wird für die bei Ermittelung, Ver-theilung und Erhebung der Gewerbesteuer ihnen über-tragenen Geschäfte, der fünf und zwanzigste Theil derEinnahme zugestanden,a. a. 0. §. 36.
Wer den Anfang eines steuerpflichtigen Gewerbesnicht anzeigt, erlegt neben der rückständigen, demGewerbe aufzuerlegenden Steuer, für die Unterlassungder Anzeige eine Strafe, die dem vierfachen Betrage