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Steuer unstreitig die wichtigste der direkten Steuern. Eineallgemeine Gcwerbs teuer exislirte früher im preufsischenStaate nicht; man mufste eine Concession kaufen odereinen Canon entricliten. Durch das Edikt vom 2.Nov. 1810erhielt ein Jeder die Befugnifs gegen Lösung eines Ge-werbescheines ein Gewerbe zu treiben. Dadurch wur-den snnnntliche Bann- und Zunftrechte zugleich aufge-hoben. Das Schwankende in der Bcurtheilung, waszu den Gewerben zu rechnen sey, liihrte zu dem neuenGesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30.Mai 1820, nach welchem nur die ausdrücklich genann-ten Gewerbe steuerpflichtig sind; nämlich:
der Handel, die Gastwirthschaft, das Ver-fertigen von Waaren auf den Kauf, der Betriebvon Handwerken mit mehreren Gehiilfen, der Betriebvon Mühlenwcrken, das Gewerbe der Schiffer,der Fracht- und Lohnfuhrleute, der Pferdever-leiher und diejenigen Gewerbe, welche von umher-ziehenden Personen betrieben werden.
Gew-erbsscheine müssen nur noch von denen ge-lüset werden, welche ein herumziehendes Gewerbeführen. .
Die Gewerbsteuerpflichligkeit vom Handel trifftjedes Grofs- oder Einzeln-IIandels-, Commissions-,Spedilions-, Wechselbank-, Leih-, Assecuranz-, Fa-brik- und Bhcdereigesehäft, das unter einer bekannt ge-machten Firma mit kaufmännischen Beeilten betriebenwird; ferner die bei der Kaufmannschaft angestelltenMäkler und Handels-Agenten; alle diejenigen, welche,ohne kaufmännische Rechte zu besitzen, ein Gewerbedaraus machen, neue oder alle Sachen, Waaren u.UErzeugnisse zum Wiederverkauf anzukaufen, oder zumVerkaul in Auftrag zu übernehmen, als Lieferanten,
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