ist darin verordnet, dafs die Grundsteuer nach den her-kömmlichen Grundsätzen und Vorschrilten in jederProvinz erhoben werden solle. Der Bclaul derselbensoll an keinem Orte, wo sie in Folge der seit 1789eingclretenen Staalsvcränderungen neu eingeliibrt odererhöhet worden ist, den finit teil Tlieil des Kein-Er-trages vom verpflichteten Grundstücke übersteigen. Be-zirks- und Gemciudeabgaben kommen jedoch hierbeinicht in Anschlag.
Ges. vom 30. Mai 1820 §. 3— 7. Ges. Sanmil. von1820 S. 134.
Auch die Domaincngrundslücke und Forsten sindsteuerpflichtig, und sollen, wenn sie nach Anleitungdes Gesetzes vom 9. März 1819 veräufsert werden,überall mit der landüblichen Grundsteuer, jedoch inkeinem Falle niedriger als mit dem sechsten Theiledes Rein-Ertrages belegt werden.
u) Die Grundsteuer findet sich schon in den ältestenZeiten z. B. bei den Römern. Seitdem erhielt sie sicli undbildete sich in den verschiedenen Staaten unter den ver-schiedensten Moditicationen aus. Das System der Physio-kraten, welches zuerst in Frankreich von Franz Quesnoy,Leibarzt Ludwigs XV., dargclegt und gegen die Grundsätzedes Mcrcanlilsystcms verlheidigt wurde (Tableau economi-(juc avec son e.vplication, 175S) kam dem Institut derGrundsteuer wesentlich zu Hülfe, indem cs den Grund undBoden als die einzige Quelle alles Nationaleinkommens undWohlstandes anerkannte, und behauptete, dafs keine andereAbgabe als die von der Grundrente Statt finden dürfe.Noch jetzt besteht in Frankreich, bei der daselbst herr-schenden grofsen Vorliebe für die Grundsteuer, obgleich siesehr heruntergesetzt ist, -j des Staatseinkommens in der-selben.
§. 214.
2. Die Gewerb,Steuer. Diese ist nächst, der Grund-