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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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den ITeere Veranlassung gab. In vielen Staaten fielendergleichen Bewilligungen allmählig ganz fort, und dasBesleuerungsrccht wurde ein Hohcilsrcclit. Ganz un-haltbar ist die Ansicht, welche alle Steuern ohne Wei-teres als ein Uehel darslellt. Die Abgaben werden zumöffentlichen Nutzen, zur Erreichung des Staatszwcekesgegeben, sie sind das Mittel, wodurch wir uns alle ^wohlthätigen Folgen der Civilisalion sichern. DasHecht zur Bestreitung der Slaatsbedürfnisse, das Pri-vatvermögen, die Personen, ihre Gewerbe, Produkteoder Consumtion mit Abgaben zu belegen, ist einMajestätsreell t.

A. L. R. a. a. 0. §. 15.

§. 212 .

Die Steuern sind hinsichtlich der Form ihrerHebung:

Directe d. li. solche, welche derjenige trägt, vondem sie gezahlt werden, und

in directe d. h. solche, die ein anderer trägt, alsder sie zahlt.

§. 213.

Directe Steuern sind:

1) die Grundsteuer-®). Diese Besteuerung derBodenrente richtet sich nach dem Grundsteuer ca-taster, in welchen alle Grundstücke nach ihrer Gröl'seund Beschaffenheit eingetragen sind. Es kommt dabeinatürlich auf eine Vermessung des Bodens an, so wieauch die Art der Benutzung der verschiedenen Klassendesselben (Lehmboden, Mittelboden, leichter Boden,Sand, Wiesen, Kalkboden) von wesentlichem Einflufsauf die Bestimmung der Steuer seyn mufs. Die jetzigeStcuerveriassung in der preufsischen Monarchie wirddurch das Gesetz vom 30. Mai 1820 regulirt. Es

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