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sind. Dergleichen sind alle von Aufsen her erfolgen-den Vermehrungen an Land, Zuwachs an Leutendurch Unterwerfung oder Einwanderung; ferner gehö-ren hierher Schenkungen, Vermächtnisse und das Aus-sterben apanagirter Linien.
Ordentliche Staatseinnahmen sind solche, diefortwährend fliefsen. Dieselben können von Aufsencingehen, wenn ein Staat im Stande ist, andere Staa-ten zu besteuern (z. B. der Sundzoll). Im Innern desLandes sind eigentlich nur zwei Arten des ordentlichenStaatseinkommens zu nennen, d. h. Domainen undRegalien überhaupt. Das Bcstcuerungsrecht istunstreitig ein wesentliches Regal, wenn man also, wiees auch in den preufsischen Gesetzen geschieht, ge-wöhnlich drei ordentliche Quellen des Slaatseinkom-mens im Innern des Landes ■— Regalien, Domänenund Steuern unterscheidet, so versteht man unter Re-galien: die sogenannten niedern (nutzbaren) Regalien.
Von den einzelnen zufälligen Iioheitsrechtenwird im folgenden Abschnitt gehandelt werden.
Der Domainen ist im Wesentlichen bereits oben(D. 4.) Erwähnung geschehen.
Das Bcsteuerungsrecht ist also allein hier nochnäher zu betrachten.
§. 211 .
Ursprünglich wurden die öffentlichen Ausgaben ausden Domänen und niedern Regalien bestritten. Wennder Landesherr in einzelnen Fällen nicht alle Staats-ausgaben bestreiten konnte, so bat er die Stände umeinen Zuschufs. Diese Abgaben liiefsen Beeden (vonBade d. i. Hülfe). Nach und nach wurden diese au-fserordentlichen Bewilligungen häufiger und zuletztdauernd, wozu namentlich die Einführung der stehen-den