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zeygesctz oder gegen ein Looalpolizcygeselz contrave-nirl, worden, und es kann eben so wenig eine Aendcrnng bewirken, wenn auch das Stral-Resultat von demLandral.be oder einem Gerichte, oder der Regierungfestgesetzt, oder in der Rccurs-Instanz von der obern Be-hördc einer Leibesstrafe Geldstrafe substiluirt worden ist.
Rescr. v. 9. .Timi 1828. v. Ivaniptz Ann. Bd. 32.S. 91. 92. Cabin.-Ordre vom 13. May 1828.
y. Finanz-Hoheit.
§. 210 .
Der Staat bedarf zu seiner Erhaltung und Sicher-stellung ein besonderes Slaatsvcrmögcn, -welches ausdem gesanunten Nationalvermögen gebildet werden mufs.Die Ilerbeiscbaffung, Verwaltung und Verwendung die-ses Staalsvermögens ist der Gegenstand der Finanz-boheil. Die gesetzgebende Gewalt tritt hier als Fi-nanz-Gcs'ctzgebillig, und die vollziehende als Fi-nanz-Verwaltung ein.
Die Staatsnusgaben sind entweder ordentlicheoder aufserordentlichc, je nachdem sie in der ge-wöhnlichen Ordnung der Staaslöconomie regclmäfsig wie-derkchren, oder durch aufsergewölmlichc Vorfälle, z. B.Krieg, unglückliche Naturereignisse u. s. w. herbeige-führt werden. Eben so sind auch die Staatseinnahmenentweder ordentliche oder aufserordentlichc.
Die gewöhnlichen ordentlichen Ausgaben sind:
1) der Unterhalt des Regenten, seiner Familie unddes Hofstaats (s. oben: Domainen bei den Familicnrech-len des Regenten);
2) die Kosten der innern Verwaltung, der Ver-theidigung des Landes, der auswärtigen Angelegenhei-ten und der Staatsschulden.
Die Staatseinnahmen nennt man aufseror-dentliehe, wenn sie nicht von regehnäfsiger Dauer