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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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setzen sind, müssen die ordentlichen Gerichte von derPolizey zugezogen werden.

A. L. R. a. a. 0. §. 14. cf. §. 16. 17.

Die Polizey ist verpflichtet, sobald ihr ein Ver-brechen nngezcigt wird, zu dessen Ausmittelung unterden vorhandenen Umständen eine Haussuchung zuläs-sig ist, diese anzuslellcn.

Rcscr. v. 21. Juni 1817. v. Ivamptz Ann. Bd. 1.II. 2. S. 171 173.

Eigentliche liscalischc Prozesse und Untersuchun-gen gehören nicht zur Polizey-Gerichtsbarkeit.

A. L. R. a. a. 0. §. 15.

Wo keine besoiulcrn Polizcygcrichtc vorhandensind, liegt dem mit der bürgerlichen GerichtsbarkeitBeliehencn, auch die Untersuchung und Bestrafung dergeringem Polizeyvergehen ob (cf. 186.).

A. L. R. a. a. 0. §. 61. cf. Rcscr. des Minist, desInnern und der Finanzen v. 21. Nov. 1827. v. KamptzAnn. Bd. 11. S. 990.

Die Polizeybehörden sind befugt, auf körperlicheZüchtigung zu erkennen.

Anh. zur Allgemeinen Gerichtsordn. §. 247. undRcscr. des Polizey-Minist. v. 1. Juni 1819. v. KamptzAnn. Bd. 3. S. 437 439.

Die Polizcystrafen sind denen, welchen die Lastder Polizey-Gerichtsbarkeit obliegt, zu verabfolgen,also auf dem Lande dem Dominio, wenn es mitder Polizey-Gerichtsbarkeit belieben ist, und in denStädten, deren Kassen, in sofern die Städte nach derCabinets - Ordre vom 3. October 1821 überhaupt nochzur Polizey- und Criminal-Gerichtsbarkeit Beiträge zuleisten haben, wofür ihnen der Fortgenufs der Nutzun-gen der Gerichtsbarkeit zugesichert ist. Es macht auchhierbei keinen Unterschied, ob gegen ein Landcspoli-