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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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§. 208.

Die Kirchen- und Schul - Polizey beschäftigtsich mit den Manfsregcln, welche dazu dienen können,Beeinträchtigungen der Religion und Bildungs-Anstaltenzu verhüten; es gehört dahin auch die Aufsicht überletztere, so wie die Verhinderung unerlaubter reli-giöser Privatversammlungen.

§. 209.

So wie es das Amt der Polizey ist, die nöthigenAnstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicher-heit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Pu-bliko, oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorste-henden Gefahr zu treffen, so kommt auch die Untersu-chung und Bestrafung gegen solche Polizey-Gesetze, so-bald damit kein vorsätzliches oder schuldbares Verbre-chen verbunden ist, der Polizei-Gerichtsbarkeit zu.Bei einem jeden Vorfälle, wodurch die unter der be-sondern Vorsorge der Polizey stehende öffentliche Ruheund Sicherheit geslöhrt worden, hat die Polizcy-Gerichts-barkeit das Recht der vorläufigen Untersuchung. Fin-det sich aber bei dieser Untersuchung, dafs aufser derUebertretung des Polizeygesetzes zugleich ein vorsätz-liches oder schuldbares Verbrechen begangen worden,so mufs die Polizey der ordentlichen Gerichtsbarkeitdie ferneren Verfügungen überlassen.

Allg. L. R. Th. II. Tit. 17. §. 10. u. f.

In allen Fällen, wo ein Mensch gewaltsamer Weiseums Leben gekommen ist, und überhaupt, sobald zurBegründung einer künftigen Criminal-Untersuchung dasDaseyn und die Beschaffenheit einer gewalllhätigenHandlung, durch Einnehmung des Augenscheins, oderBesichtigung der Sachverständigen, rechtlich festzu-