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sehen Ilerüberziehen von Religionswahrheiten in diePolitik und der dadurch entstehenden Verwirrung derBegriffe entgegen zu arbeiten; endlich zu verhüten, wasdie Würde und Sicherheit, sowohl des preufsischcnStaats, als der übrigen deutschen Bundesstaaten ver-letzt. Hierher gehören alle auf Erschütterung der mo-narchischen und in diesen Staaten bestehenden Verfas-sung abzweckende Theorien, jede Verunglimpfung dermit dem preufsischcn Staate in freundschaftlicher Ver-bindung stehenden Regierungen und der sie constitui-renden Personen; ferner Alles, was dahin zielt, im preu-ßischen Staate, oder den deutschen Bundesstaaten Mifs-vergnügen zu erregen und gegen bestehende Verord-nungen aufzurcizen; alle Versuche im Lande oder au-ßerhalb desselben Parteien oder ungesetzmäfsige Ver-bindungen zu stiften, oder in irgend einem Lande be-stehende Parteien, welche am Umsturz der Verfassungarbeiten, in einem günstigen Lichte darzustellen.
Alle Druckschriften müssen mit dem Namen desVerlegers und Buchdruckers, alle Zeitungen und Zeit-schriften mit dem Namen eines im preufsischcn Staatewohnhaften bekannten Redakteurs versehen seyn.
Keine außerhalb der Staaten des deutschen Bun-des in deutscher Sprache gedruckte Schrift kann ohnedie ausdrückliche Erlaubnifs der Ober-Censurbehürdein den königlichen Staaten verkauft werden.
a) Schon 1479 und 1496 benutzten die Päbste die al-tern Verordnungen der Kirche gegen das Lesen ketzerischerBücher und führten eine kirchliche Aufsicht über die Buch-druckern ein. Vollständig geschah dies durch eine BulleLco’s X. vom Jahre 1515. Dieselbe befahl den Bi-schöfen und Inquisitoren, alle Schriften vor dem Druckedurchzuschen und dadurch die Bekanntmachung ketzerischerMeinungen zu verhindern. Später wurden von den Päbslcnmehrere indiccs librorum prohibilorum ofliciell gegeben.