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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Religion und Kirche verhöhnen, Beamte oder Privat-personen beschimpfen und verläumden, die Unschuldverführende Unsittlichkeiten enthalten u. s. w. Die insämmtliehen deutschen Reichslanden reichsgrundgesetz-licli gewordene Censur (cf. die Reichsabschiede von1524 und 1530, die spätem Reichsgesetze von 1541,1548, 1567, 1577 u. s. w.) wurde in ihnen nachsehr verschiedenen Grundsätzen ausgeübt. Nach demJahre 1814 schafften mehrere deutsche Staaten dieCensur ab, jedoch mit sehr abweichenden Verord-nungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Schrift-steller, Drucker und Verleger. Nach den Beschlüs-sen der deutschen Bundesversammlung vom 20. Sep-tember 1819 ist die Censur in allen deutschen Bundes-staaten, jedoch nur hinsichtlich der Schriften unter 20Bogen und der Zeitschriften, zur bundesgesetzlichenSchuldigkeit geworden. Die anfangs nur auf fünfJahre bestimmten Maafsregeln sind später auf unbe-stimmte Zeit verlängert worden.

In Pr eufsen besteht eine allgemeine Censurder in dem Inlandc gedruckten Schriften. Das Cen-suredikt vom 19. Deccmber 1788 ist aufgehoben.

cf. Verordnung vom 18. October 1819. Cabincls-Ordre vom 28. Deccmber 1824.

In der erwähnten Verordnung heifst es ausdrück-lich: die Censur wird keine ernsthafte und bescheideneUntersuchung der Wahrheit hindern, noch den Schrift-stellern ungebührlichen Zwang auflegen, noch denfreien Verkehr des Buchhandels hemmen. Ihr Zweckist, demjenigen zu steuern, was den allgemeinen Grund-sätzen der Religion, ohne Rücksicht auf die Meinun-gen und Lehren einzelner Religionspartcicn und iniStaate geduldeter Sekten, zuwider ist; zu unterdrücken,was die Moral und guten Sitten beleidigt, dem fanali-