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Aerzte, Chirurgen, Apotheker, Hebammen undThierärzle müssen, wenn sic ihre Kunst betreiben wol-len, den vorschriftsmüfsigcn Cursus gemacht und dieApprobation der Behörde erhalten, auch besonders ver-eidigt seyn. Wundärzten, welche auf die Kur innerli-cher Krankheiten nicht examinirt sind, ist es nicht ge-staltet, dergleichen Kranke in Behandlung zu nehmen.
cf. Verf. vom 28. Febr. 1817.
Zur Ausübung der Thierheilkunde sind nur dieapprobirten Thierärzte befugt.
Unterm 21. Juni 1815 ist für 'sämmtlichc Medici-nal-Personen eine neu revidirtc Taxe erschienen.
§. 207.
Die Sitten- und Ordnungs-Polizei strebt da-hin, Alles zu verhüten, was die Ordnung slührenkann, und dem Anstand zuwider ist. Es gehören hier-her sämmtlichc Anstalten gegen öffentliche Exeesse undAusbrüche der Sitlenlosigkeit, die Aufsicht über öffent-liche Vergnügungen, Unterdrückung roher Ausschwei-fungen und der Ilazardspiele, die Regulirung des Ge-sindewesens, die Aufsicht über Leihbibliotheken, beson-ders hinsichtlich der Maafsregcln gegen die Verbreitungverderblicher und verbotener Bücher.
Eine Büchercensur wurde zuerst “) durch kai-serliche Verordnungen in der ersten Hälfte des sechs-zehnten Jahrhunderts eingeführt. Durch die Pressekönnen Vergehen begangen werden, diese zu verhütenund zu bestrafen ist ein Recht der Regierung; wieliefse sich also wohl die gänzliche Ungebundenheit derPresse von der Ceusur verlheidigen? Es müssen vonderselben verhindert, oder vom Richter bestraft wer-den: alle Schriften, welche die Ehrfurcht gegen denLandesherrn verletzen, seine Gesetze lästern, unrichtigeMeinungen über Regierungs-Angelegenheiten verbreiten,