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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Maafs- und Gewichtordnung vom 16. Mai 1816 ge-steuert. In den einzelnen Regierungsbezirken bestellenAichungs-Kommissionen und Aichungs-Aemter,welche die stete Uebereinstimmung der Maafse undGewichte mit den Probemaafsen und Gewichten zucontrolliren haben. Niemand darf sich, bei einer Po-lizeyslrale von 15 Thalern, solcher Gewichte undMaafse bedienen, die nicht durch jene gestempelt sind.

§. 205.

Die Bevölkerungs-Polizey umfafst alle Anstal-ten, welche zur Erhaltung und Vermehrung der Bevöl-kerung führen, und eine zwcckmäfsige Vertlieilung derVolksmenge auf dem Lande und in den Städten ver-mitteln können. Es gehören hierher die Bevölkerungs-listen, Findelhäuser, Controlle der Auswanderungen u. s. w.

§. 206.

Die Gesundheits-Polizey beschäftigt sich mitden Vorkehrungen zur Erhaltung des Gesundheitszu-standes, und zur Hülfe in Krankheitsfällen. Es gehö-ren hierher auch die Anstalten zur Bildung der Aerzteund Chirurgen, die Aufsicht über Apotheken, Kranken-häuser, Bade-Anstalten u. s. w. Die Medicinal-Poli-zey ist also derjenige Theil der allgemeinen Polizey,welcher für das körperliche Wohl der Unterlhanensorgt. Sie ist ihrem Perufe nach aufs innigste mit der Be-völkerungs-Polizey verbunden. So umfassend dies Feldist, so wichtig ist die Sorge dafür, und so wohlthätigdie Ausübung. In den wenigsten Staaten ist eine guteMedicinal-Polizey eingeführt, weil ihre Wichtigkeit vonden Staatsbehörden häufig noch verkannt wird. Preu-fsen aber hat auch hierin einen Beweis der stets wa-chen landesväterlichen Fürsorge.