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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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Stimmung erhielt sich, fiir die Silbermünzen unterschei-det man jetzt: den Ilamburg-lübeckschen Münzfufs zu17 Gulden die Mark, den alten hannoverschen Münz-fufs zu 18 Gulden die Mark, den Convenlionsfuls inOesterreich, Sachsen, Kurhessen, Braunschweig, An-halt, Lippe, Bremen und gegenwärtig auch in Hanno-ver, zu 20 Gulden die Mark, den Münzfufs in Preu-fsen zu 21 Gulden die Mark, und den 24 Gulden-Fufs in Baiern, Würlembcrg, Baden, GrofsherzoglhumHessen, Nassau, Frankfurt u. s. w.

In Preufsen wurde ein neues Münzgesetz un-term 30. Sept. 1S21 erlassen (Ges. Samml. von 1821S. 160). Es wurde u. a. darin verordnet, dals, dader Umlauf der alten Scheidemünze ferner nicht Stattfinde, hei jeder Art von Verträgen, so wie bei Rech-nungen unter der Bezeichnung von Groschen, jedesmalSilbergroschen als dreifsig Theile eines Thalers, sowie unter Pfennigen zwölf Theile eines Silbergroschensoder dreihundert und sechzig Tlreilc eines Thalers zuverstehen sind. Der Preissteller ist verbunden, dieZahlung hiernach anzunehmen, so dafs fernerhin eineRechnung auch nicht in ihren einzelnen Positionenin Groschen nach der Eintheilung von Jj Thaler ge-stellt, und etwa nur die llauplsumme auf Silbergro-schen reducirl seyn darf, vielmehr der Zahlungspflich-tige berechtigt seyn soll, jede in Courant aufgeführteUnlereintheilung eines Thalers als Silbergroschen oders%, und diese zu 12 Pfennigen zu rechnen und zuzahlen.

Cabin. Ordre vom 25. Oct. 1825. Ges. Samml.v. 1825 S. 227.

§. 204.

Der Unsicherheit beim Maafs und Gewicht,welche den Verkehr hemmte, wurde durch die neue