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rungs-, Gesundheits-, Sitten- und Ordnungs-, und Kir-chen- und Schul-Polizey.
§. 199.
Die Sicherheitspolizey bezieht sich auf allezur Sicherung der Rechte abzweckende Anstalten, esgehören also hierher Gensd’armerie, Tag- undNachtwachen, Pafsbüreaus, ReLtungsanslaltenhei Feuer und Wassersnoth u. s. w. Auch alle imStaate vorhandenen und entstehenden Gesellschaftenund öffentlichen Anstalten sind der Aufsicht des Lan-desherrn, nach dem Zwecke der allgemeinen Ruhe,Sicherheit und Ordnung unterworfen.
A. L. R. Th. II. til. 13. §. 13.
§. 200 .
Die Wohlfahrls-Polizey beziehet sich auf alles,was zur Beförderung des allgemeinen Wohlstandes imStaate gereichen kann. Es gehören hierher namentlichalle Anstalten, welche Fabriken und Manufakturen,Landwirtschaft, Handel und Gewerbe betreffen, fernerdie Anstalten zur Unterstützung der Armen, alles wasden Preis der Lebensmittel betrifft u. s. w. Besondersist hier zu erwähnen das Münzrecht und dieBestimmung der Preise, des Maafses und Gewich-tes. Das Recht Münzen, Maafs und Gewicht zu be-stimmen, gehört zu den Majeslätsrechten.
A. L. R. a. a. 0. §. 12.
§. 201 .
Das Münzregal ist das Recht Münzen zu schla-gen und als Geld auszugeben. Geldmünzen nenntman Metallstücke, denen vom Staate ein gewisserWerth bestimmt ist. Das Gepräge, welches in derRegel in dem Bruslbilde des Regenten, dem Staats-wappen und der Anzeige des Werthes der Münze be-stehet, beglaubigt ihre Gültigkeit als Geldmünze. Gold-