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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
Seite
229
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§. 197.

Ein wesentliches Geschäft der Justizbehörden istauch die Leitun g der V o r m u n d s c h a f t e n, (P u p i 11 c n -Collcgien, Vormundschaftsgerichte u. s. w.). Per-sonen, welche für sich selbst zu sorgen nicht im Standesind, stehen unter der besondern Aufsicht des Staats.Diese Vorsorge erstreckt sich jedoch auf dergleichenPersonen nur insofern, als dieselben aufscr väterlicherGewalt und Aufsicht sind, oder die väterliche Vorsorgeihnen nicht zu Statten kommen kann.

A. L. II. Th. II. tit. 18 §. 1. 2.

Diejenigen, welchen der Staat die Sorge für seinePflegebefohlenen in Ansehung aller ihrer Angelegenhei-ten aufgelragcn hat, werden Vormünder genannt. Die-jenigen, welche denselben entweder nur zur persönli-chen Aufsicht oder Erziehung, oder nur zur Besorgunggewisser Geschäfte und Angelegenheiten vom Staatebestellt werden, führen den Namen der Curatoren. Bei-stände aber werden zu gewissen Geschälten, die je-mand nicht allein vornehmen kann, ernannt.

A. L. II. a. a. 0. §. 3. 4. 5.

ß) Polizcy-IIoheit.

§. 198.

Die Polizey-Gewalt erstreckt sich auf alle An-ordnungen, welche das physische und moralischeWohlbefinden im Staate begründen oder befördern.Der Gegenstände, worauf das polizeyliche Wirken ge-richtet seyn kann, sind so viele, als überhaupt einespolizeylichen Schutzes fähig sind. Die gesetzgebendeGewalt ist liier als Polizey-Gesetzgebung, und dievollziehende als Polizey-Verwaltung thätig. Hin-sichtlich der einzelnen Beziehungen tritt die Polizey-llohcit ein: als Sicherheils-, Wohlfahrts-, Bevölke-