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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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klagten die Appellation gestattet, worüber der An-klage-Senat des Appcllalionshofes zu entscheiden bat.

Vor den Criminal-Gerichtshof gehört ein Verbre-chen erst dann, wenn durch den Anklage-Senat desAppellationshofes, auf den Grund der vorbereitendenUntersuchungsaklen, ein Anklage-Urlhcil erfolgt ist.

Gegen die condcnniatorischen Uriheile der Assi-senhöfe und der Special-Gerichtshöfe kann der Ange-klagte binnen 3 Tagen das Rechtsmittel der Cassa-tion c) einlegen d. h. wegen verletzter Formen beimVerfahren, wodurch gesetzlich die Nullität begründetwird, oder wegen unrichtiger Anwendung derGesetze. Ist das Cassations-Gesuch gegründet, sowird im ersten Falle, wenn die Verletzung der Formvor dem Ausspruche der Jury vorgefallen ist, das ganzeVerfahren cassirl, und die Sache an einen andern Assi-senliof gewiesen. Im zweiten Falle, oder wenn dieVerletzung der Form erst nach dem Aussprache derJury vorgefallen ist, bleibt letzterer stehen, und derCassationshof bringt das richtige Gesetz zur Anwen-dung, oder verfügt das Erforderliche zur Aufhebungder Verletzung der Form.

a) Das öffentliche Ministerium gehört zu (len ältestenEinrichtungen in Frankreich. Schon in frühen Zeiten such-ten, bei den hartnäckigen Zwistigkeiten der dortigen Kirchemit dem Pabste, General-Advocatcn des Königs (gens duroi) die Vernichtung der pähstlichen Bullen im Wege desRechts nach.

I>) Kriminalstrafen sind: die Todesstrafe, die öffentli-chen Zwangsarbeiten, die Zuchthausstrafe, die Deportation,die Verbannung aus dem Staate, der Pranger, und diestaatsbürgerliche Degradation.

c) Auch gegen die nicht appellabein Erkenntnisse derPolizey-Gerichte, so wie gegen die Appellations-Erkennt-nisse in Contraventions- und corrcctioncllcn Sachen findetdas Rechtsmittel der Cassation Statt.