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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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hen. Bei jedem Landgerichte ist ein Untersuchungs-richter als Mitglied desselben.

Verbrechen ( crimes ), Handlungen, welche miteiner Criminalstrafe b) geahndet werden, gehören vordie Assiscnhöfc und die Special-Gerichte. Die Assi-senhöfe sind keine stehenden Gerichte. Sic bestehenaus einem Präsidenten, welcher ein dazu deputirlesMilglied des Appellationshofes ist, und vier Mitgliederndes Landgerichts; aufserdein aus der Jury (zwölf Ge-schworenen). Von denjenigen, welche gesetzlich Ge-schworene seyn können, werden aus 30 36 durchdas Loos 12 bestimmt und vereidet. Das öffentlicheMinisterium sowohl, als der Angeklagte können einegleiche Anzahl der Geschworenen, ohne Angabe derGründe, verwerfen.

Die Jury urlheilt nur darüber, ob und wie dasVerbrechen von dem Angeklagten verübt sey, undspricht über den Angeklagten das Schuldig oderNichtschuldig. Die Thal; wird also durch die Ge-schworenen festgestellt, und den Richtern steht die An-wendung der Gesetze zu.

Die Special-Gerichtshöfe bestehen ans denbei den Assisen genannten Richtern, und drei Offizieren.Geschworene werden nicht zugezogen. Sie erkennen nurüber einzelne in den Gesetzen bezeichnete Verbrechenz. B. Contrebandiren mit Waffen, Mord durch bewaff-nete Haufen u. s. w.

Die Berufung gegen Urtheile der Polizeygerichtegeht, wenn die Geldbufse über 5 Franken beträgt, andie Landgerichte.

Gegen die Urtheile der Landgerichte über zucht-polizcyhchc Sachen (Vergehen) ist binnen 10 Tagensowohl dem öffentlichen Ministerium als dem Ange-

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