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Verfassung ist (las öffentliche Ministerium "). Das-selbe ist bei Civilsaehen nur in den durch das Gesetzausdrücklich bestimmten Füllen Partei; es crlbeilt da-gegen als inspicircndc Staatsbehörde in allen Prozessendes Staats, der Anstalten, welche der Oberaufsicht des-selben unterworfen sind u. s. w. sein Gutachten. Na-mentlich aber ist das öffentliche Ministerium verpflich-tet gegen die Uebcrlreter der Strafgesetze, im Namendes Staats, aufzulreten und ihre Bestrafung nach denGesetzen zu bewirken. Zu diesem Zwecke bleibt esin steter Verbindung mit dem Inslructionsrichter, wel-cher die Untersuchung führt und trifft, nach derenBeendigung, alle Vorbereitungen, welche zur öffentli-chen Verhandlung der Sache erforderlich sind. Es hatdies Amt hei jedem Landgerichte ein königlicher Pro-curator mit einem oder zwei Substituten. Bei demAppellationshofe ist ein General-Procurator, miteiner angemessenen Anzahl von General-Advocalen undSubstituten, angestellt. Dieselben stehen unter Aufsichtdes General-Procuralors des Kassalionshofes.
Was die Strafgerichtsbarkeit betrifft, so un-terscheidet man: crimes , delits, und conlravcnlions.
Einfache Polizcyübertretungen ( contravenlions"),welche nur mit einer Geldbufse von 15 Franken oderfünftägiger Freiheitstrafe gerügt werden, gehören vordie Friedensgerichte, denen die Polizeygerichlsbar-keit zusteht. Der Polizey-Commissar oder der Bür-germeister des Orts versieht dabei das öffentliche Mi-nisterium.
Vergehen ( (leliis ), welche durch eine mehr als15 Franken betragende Geldbufse oder eine Freiheits-strafe von mehr als 5 Tagen bis zu 5 Jahren gerügtwerden, gehören vor die Landgerichte, und das öffent-liche Ministerium wird vom königl. Procuralor verse-