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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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mung der Parteien erfolgt sofort die richterliche Entschei-

dung

Die Landgerichte erkennen in erster Instanz

in allen Sachen, welche nicht vor die Friedensgerichtegehören; in zweiter Instanz über die Appellationen gegendie Erkenntnisse der Friedensgerichte. Bevor der Süh-neversuch bei dem Friedensgerichte angestellt worden,darf keine Klage bei den Landgerichten angenommenwerden. Die Appellation gegen Erkenntnisse der Land-gerichte in erster Instanz findet nur bei Objekten von1000 Franken Statt, und geht an den Appellations-Gerichtshof zu Cöln. Mit der Vorladung, welche denGegenstand der Klage und die Klagegründe enthält,zugleich auch den Anwald bezeichnet, welcher dieSache des Klägers führen soll, beginnt das Verfahrenbei den Landgerichten. Der Verklagte beantwortet,-nachdem er binnen der gesetzlichen Frist einen An-wald bestellt hat, die Vorladung, worauf der Klägerreplicirt. Diese Verhandlungen geschehen sänuntlichdurch die Gerichtsvollzieher ( Hnissiers ) auf die Auf-forderung der Parteien. Erst nach denselben wird dieSache von einer der Parteien dem Landgerichte über-geben, bei diesem durch die Anwälde mündlich ver-handelt, und demnächst durch das Gericht entschieden.

Das Lebergewicht der Advocaten im Prozessemacht einen der wesentlichsten Unterschiede zwischender französischen und preufsischen Gerichtsverfassungaus, da nach der letztem jede Partei die Wahl hat,oh sie durch einen Justiz-Commissarius oder sonstigenzulässigen Bevollmächtigten sich vertreten lassen, oderpersönlich erscheinen will. Es ist indessen hier nichtder Ort, die grofsenlheils von selbst ins Auge fallendenVerschiedenheiten beider Verfahren zu erwägen.

Eine Eigenthümlichkeit der französischen Gerichts-

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