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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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$. 195.

In Neu-Vor-Pommern besteht noch die alteschwedische Gerichtsverfassung. Unter dem Ober-Appellations- und höchsten Gericht zu Greifs-wald stehen die Lau des ge richte und Unterge-richte. Letztere sind entweder in den Städten (Kam-mergerichte oder Stadtkammern, Stadtgerichte undWaisengerichte) oder auf dem platten Lande (Krcis-gerichle).

§. 196.

In den ehemaligen nassauischen, jetzt zum Re-gierungsbezirk Coblenz gehörigen Landeslheilen undder Stadt Wetzlar ist das gemeine deutsche Recht,in allen übrigen preufsisclien Rheinprovinzen aber dasfranzösische Recht (Code Napoleon, Code decommerce, Code de proccdure civilc, Code crimi-ncl ) beibehalten worden. Die Gerichte, welche in Ci-vil-Sachen erkennen,, sind hier: die Friedens gc-richtc, die Landgerichte, die Handelsgerichte,der Appellations-Gerichtshof zu Cöln, und derRevisions- und Cassationshof zu Berlin. Bei denFriedensgerichten wird über Forderungen bis zum Be-trage von 100 Franken, über possessorische Klagenu. s. w. erkannt. Gegen Erkenntnisse derselben istbis zum Objekte von 50 Franken nur die Cassationwegen Incompetenz zulässig. Bei gröfsern Objektenfindet Appellation an die Landgerichte Statt,

Die Rechtssachen werden öffentlich mündlichverhandelt und entschieden. Bei den Friedensgeriehlenwird über Zeugenaussagen und Ortsbesichligungcn nurdann ein Protokoll aufgenommen, wenn das Objektdes Prozesses eine Appellation zuläfst; überhaupt istdas Verfahren summarisch, nach mündlicher Verneh-

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