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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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des, der Beweis der That gegen den Angeschuldig'lcn,die Motive zu derselben und die Zurechnungsfähigkeitdes Verbrechers sind die Ilauptmomente, auf welche dasErkenntnifs gestützt seyn mufs. Gravirt letzteres denAngeschuldiglen, so mufs er sogleich bei der Publica-tion befragt werden, ob er von dem Rechtsmittelder weitern Verteidigung Gebrauch machen wolle.Gegen das Erkenntnifs zweiter Instanz findet ein ferne-res Rechtsmittel nicht Statt. Bei wichtigem Fällen wer-den die Uriheile in beiden Instanzen vor der Publica-tion dem Jusliz-Ministerio zur Prüfung und Bestätigungeingesendet. Wann aufserdem noch die königliche Bestätigung vor der Vollziehung der erkannten Strafe ab-gewartet werden müsse, ist bereits erwähnt, (s. §. 182.)§. 194.

Im Grofslierzogtlmm Posen sind zwar seit dem1. März 1817 das Allgemeine Lundrecht und die All-gemeine Gerichtsordnung _wieder eingeführt; letztere je-doch mit Abweichungen. Von der französischen Ge-richtsverfassung, welche daselbst, als einem Theile desehemaligen Grofsherzogllmms Warschau, Statt fand,wurde das mündliche Verfahren in den auf ein-fachen Thatsachen beruhenden Prozessen beibchaltcn.Ebenso sind die Friedensgerichte beibehaltenworden. Dieselben erkennen in Prozessen, deren Ob-jekt den Betrag von 50 Thalern nicht übersteigt, inleichten Injuriensachen u. s. w. Sie haben ferner dieSorge für Vormundschaften, Erbregulirungen und son-stige Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Au-fserdem sind sie dazu bestimmt, vor Anstellung desProzesses bei dem ordentlichen Richter die Sühne un-ter den Parteien zu versuchen. Unter einem Obcr-Ap-pellations-Gcrichte (zu Posen) stehen die Impiisitoriate,Landgerichte und Friedensgerichte.