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können zwei, des Lesens und Schreibens kundige, un-bescholtene Gerichtseingesessene vertreten. Der Rich-ter soll alle Suggestiv- oder kaptiöse Fragenvermeiden und sich bemühen, den Angcscibuldigtcnnur durch Vorhaltungen des Zweifelhaften oder derWidersprüche in den Aussagen zum Geständnisse zubewegen. Bei Verbrechen, deren Folge eine mehrals dreijährige, aber weniger als zehnjährige Freiheits-strafe ist, müssen dem Angeschuhligtcn im Schlufsver-höre bestimmte Fragen hinsichtlich aller zur Sache ge-hörenden einzelnen Umstände vorgelegt, und dessenAntworten wörtlich niedergeschrieben werden. Bei Ver-brechen, deren Folge mehr als zehnjährige Freiheitsstrafeoder Todesstrafe ist, rnufs der Inquirent vor dem Schlufs-verhöre über alle zur Sache gehörenden Umstände ange-messene Fragen entwerfen, diese im Schlufsverhöre anden Inculpaten richten, und dessen Antworten wörtlichzu Protokoll nehmen lassen (articulirtes Verhör).
Der Angeschuldigte hat das Recht, sich von einemRechtskundigen verth ei di gen zu lassen. Letzterermufs, nachdem ihm vor dem Schlufsverhöre eine be-sondere Unterredung mit dem Inculpaten verstatlet wor-den, in wichtigem Fällen eine Verteidigungsschrift ein-reichen, aufserdem steht es ihm frei, seine Vertheidi-gungsgründe im Schlufsverhöre zu Protokoll zu geben.
Wenn das Verbrechen mehr als zehnjährige Frei-heitsstrafe zur Folge haben kann, so mufs dem Ange-schuldigten, selbst W'enn er es nicht verlangt, ein Ver-teidiger bestellt werden. Eine Vcrzichtleislung ist indergleichen Fällen nur dann zulässig, wenn das Ver-brechen, als von ihm verübt, erwiesen ist. Das Er-kenntnifs ist entweder auf ordentliche oder aufser-ordentliche Strafe, gänzliche oder vorläufigeFreisprechung gerichtet. Die Prüfung des Thatbestan-