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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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kann das Rechtsmittel ergriffen werden, wenn das Objektnur 200 Thaler oder mehr beträgt.

§. 191.

Der Souverän hat das Hecht, wo er es angemes-sen findet, besondere Richter zu delegiren, und esist jeder Unterthan verpflichtet, bei diesen eben so, wiein seinem gewöhnlichen Gerichtsstände, Recht zu nehmen.

§. 192.

Gegen Unterthanen, welche Strafgesetze ver-letzen, hat der Staat das Recht zu untersuchen undzu bestrafen »). Jede rechtliche Strafe im Staate istdie rechtliche Folge eines, durch die Notliwendigkeitder Erhaltung äufserer Rechte begründeten, und eineRechtsverletzung mit einem sinnlichen Uebel bedrohen-den, Gesetzes.

a) cf. Feuerbaclis Criminalrecht. Montesquieu espritdes Loix 1740. Beccaria von Verbrechen u. Strafen 1766.

§. 193.

In der Criminalgerichtsbarkeit liegt das Rechtder Untersuchung, der Entscheidung und der Execution.Die preufsische Criminaljustizpflege strebt vorzugsweisedahin, den Verbrechen vorzubeugen und die Verbre-cher zu bessern. Zur Untersuchung der zur Kenutnifsder Behörden gekommenen Verbrechen sind in den mei-sten Provinzen besondere Inquisitoriate angeordnet,welche unter der speciellen Controlle der Obergerichtestehen. Bei dem Criminal - Prozesse werden dieVorschriften der'Criminal-Ordnung zur Anwendunggebracht. Die Verhöre müssen vor besetztem Cri-minalgerichte geschehen, d. li. der Richter mufs beider Untersuchung einen rechtskundigen Protokollführerzuziehen, welcher verpflichtet ist, dahin zu sehen, dafsjener die Antworten des Inculpalen gehörig auffasse undzu Protokoll diktire. Die Stelle des Protokollführers