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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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fern Fälle der letzten Art für Auferlegung eines nothwcn-digen Eides (juramentum supplctorium oder purgnlo-j'ium) sich eignen, bleibt dem Ermessen des Rich-ters überlassen. Hat die Beweisaufnahme keinen Er-folg, so dienen rechtliche Präsumtionen zur Entscheidung,und wo es auch an diesen fehlt, gilt die Regel, dafs keineThatsache und keine Veränderung vermuthet wird.

Nach der Wichtigkeit des Objektes stehen den Par-teien, wenn sie sich bei dem ersten Erkenntnisse nichtberuhigen wollen, die Rechtsmittel der Appellationund Revision offen «). Sind die Rechtsmittel nicht zu-lässig oder nicht zur gehörigen Zeit interponirt, oderist bereits in der Revisions-Instanz erkannt, so kannaus dem Erkenntnisse die Execution vollstreckt wer-den, gegen welche nur die Exceplioncn der bereits gelei-steten Zahlung, der Compensalion, des Vergleiches unddes Erlasses gelten. Die Rechtspflege wird in den Pro-vinzen durch Ober-Landes ge richte (in der ProvinzBrandenburg durch das Kammergericht zu Berlin),Untergerichte erster Classe (Stadtgerichte, Lainl-und Stadtgerichte, Landgerichte, Justizkammern) und Un-tergerichte zweiter Classe (Land- und Stadtgerichte, Stadt-gerichte, Justizämter, Gerichtsämter) geübt. Der höchsteGerichtshof ist das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin.

a ) Die Appellation findet namentlich nicht Statt beiBagatell-Sachen, d. h. wenn in erster Instanz ein Ober-Gericlit erkannte und das Objekt nicht über 50 Tlialer be-trägt, oder, wenn in erster Instanz ein Untergericht erkannteund das Objekt nicht über 20 Tlialer beträgt.

Das Rechtsmittel der Revision ist zulässig, wenn inerster Instanz ein Untergericht erkannte, und das Objektdes Prozesses 200 Thaler oder mehr beträgt. Wenn in er-ster Instanz ein Obergericht erkannte und das erste Urthcilbestätigt wurde, so mufs das Objekt des Prozesses 400 Tha-lcr oder mehr betragen; wurde cs hingegen reformirt, so