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Rcscr. vom 13. April 1810. Malliis Bd. 9. S. 43.
Geldstrafen in Steuersacben und liscalische Geld-strafen, auch wenn solche weniger als fünf Thalcr be-tragen, sind der Ilcgieriings-Ilauptcas.se zuzusprechcn.llescr. v. 19. Aug. 1812. v. Kamplz Bd. 1. S. 251.Ges. v. 31. Dec. 1819. Ges. S. v. 1820. S. 31. 32,Rescr. v. 13. Aug. 1814. V Kamptz Bd. 4. S. 10.
§. 188.
Zu den dem Staate vorbehaltenen nutzbaren Rech-ten der obersten Gerichtsbarkeit gehören besonders dieeines Verbrechens wegen eingezogenen Güter,die fiscalischen Strafen und die Abfahrtsgeldervon aufser Landes gebenden Vermögen und Erbschaf-ten. (s. oben Auswanderungen.)
§. 189.
Der Prozefs, d. h. die Reibe von Verhandlungen,welche den Richter in den Stand setzen, ein streitigesRechtsverhältnifs nach den Gesetzen zu entscheiden,wird in den meisten Provinzen der preufs. Monarchienach Anleitung der Allgemeinen Gerichtsordnunggeführt. Jede Klage mufs hei dem competenteilGerichte angebracht werden. Die Instruction desProzesses zeigt cs, ob die Parteien über die Thatsacheneinig sind und nur über die rechtlichen Folgen streiten;dann wird die Sache ohne Weiteres durch Erkenntnifsentschieden. Sind indessen die Parteien über erheb-liche Thatsachen nicht einig, so mufs zuvor die Auf-nelimung der Beweismittel erfolgen. Die Thatsachewird dabei entweder bis zur völligen Ueberzeu-gung ermittelt, oder es ist ein gröfsercr oder ge-ringerer Grad der Wahrscheinlichkeit vorhan-den, wenn die Beweismittel sich widersprechen, odernicht vollkommen glaubwürdig sind, oder die That-sache dadurch nicht vollständig ermittelt ist. In wie-