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letzteres, nach vorhergiingiger Untersuchung entsetztwerden.
; | Cab. Ordre v. 8. Marz 1798. Rescr. vom 21.
: | März 179S. Stengel Bd. 5. S. 409 — 413.
■ : A. L. R. a. a. 0. §. 74—78.
Wer seine Gerichtsbarkeit zum Druck der Gerichls-gesessenen mifsbraucht, soll, aufser der sonst verwirk-ten Strafe, derselben für seine Person auf immer ver-i lustig erklärt werden.
a. a. 0. §. 85 u. f.
! Ein Gerichtsherr, welcher seine Gerichte nach den
Vorschriften der Gesetze gehörig bestellt, ist für dieHandlungen oder Unterlassungen derselben zu haftennicht schuldig, ausgenommen, wenn Unordnungen, Un-regelmäßigkeiten, oder ungebührliche Zögerungen beider Justizpflege zu seiner Wissenschaft erweislich ge-langt sind, und er davon dem Landes-Jusliz-Collegionicht in Zeiten Anzeige gemacht hat.a. a. 0. §. 90 — 97.
W er das Recht zur Gerichtsbarkeit ausübt, mufsauch die zur Unterhaltung wohl bestellter Gerichte er-forderlichen Kosten tragen,a. a. 0. §. 102 u. f.
Gerichtssporteln, Verschreibungs- und Beslätigungs-Gebühren, imgleichen Geldstrafen, welche die Summevon fünf Thalern nicht übersteigen, gehören zu denEinkünften der Civilgerichlsbarkeit.a. a. O. §. 113 u. f.
Mehr als fünf Thaler betragende Geldstrafen sinddem Fiscus zuzuerkennen.
Rescr. v. 29. Juni 179S. Stengel Bd. 15. S. 217.218. u. v. 13. Jan. 1803. N. A. Bd. 3 S. 43.
Geldstrafen in Post-Sachen müssen der Postcassczuerkannt werden.
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