217
Weiter aber darf kein Civilrichter, ohne ausdrück-lichen Auftrag, die peinliche Gerichtsbarkeit sich an-mafsen; sondern er mufs den Inquisiten an die Behördesofort abliefern.
a. a. 0. §. 65. 66 und Anh. §. 14S.
Die peinliche Privatgerichtsbarkeit unterliegt derEinschränkung, dafs jedes Urtheil, in welchem aufeine wirkliche Criminalstrafe, d. h. auf solche, welchedas Maafs der oben bestimmten Polizeystrafen überstei-gen, erkannt worden, vor der Publication und Voll-streckung an das Obergericht der Provinz eingesendetwerden mufs. Es soll diese Einsendung der Er-kenntnisse selbst dann erfolgen, wenn die Gesetze aufdie Thal selbst, welche den Gegenstand der Untersu-chung ausgemacht hat, eine solche Strafe verordnen;obgleich gegen den Angeschuldigten eine geringere odergar keine Strafe wirklich erkannt worden,a. a. 0. §. 68. 69.
§. 187.
Wer die ihm verliehene Gerichtsbarkeit in eignerPerson ausiiben will, mufs sich dazu auf die gesetz-lich zur Erlangung eines richterlichen Amtes überhauptvorgeschriebene Art geschickt machen, und, nach über-standener Prüfung, zur Führung desselben dem Staatebesonders verpflichtet werden.
Ist dies nicht der Fall, so mufs er die Verwaltungseiner Patrimonial- Jurisdiction einem dazu gehörig qua-liflcirten Subjekte auftragen, und die Landesjustizcolle-gien haben dahin zu sehen, dafs dieser Auftrag durcheine ordentliche Bestallung und nicht blofs für einzelneFälle gegen Diäten geschehe. Der Gerichtsherr mufsferner den von ihm gewählten Justitiarius dem Lan-desjustizcollegio der Provinz zur Approbation anzci-gen, und es kann derselbe seines Amts nur durch