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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
Entstehung
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schäfte eine Gerichtsbarkeit nusüben will, mufs einerechtsgültige Erwerbung derselben besonders nachweisen.A. L. R. a. a. 0. §. 30 u. f.

Wo die Patrimonial-Gerichtsbarkeit unter mehrereBesitzer eines Guts gctheill ist, da hat, bei entstehen-dem Streite über die Gränzen einer jeden Jurisdiction,derjenige Theil, welcher mit den Ober- und Medcrge-richten zugleich belieben ist, die Vcrmulhung einesbessern Rechts für sich,a. a. 0. §. 37.

Der Gerichtsherr kann seine Gerichtsgesossenen heiseinen eigenen Gerichten belangen, er mufs sicli aberalsdann alles Einflusses auf die Direction und Entschei-dung des Prozesses enthalten.

Der Gerichtsherr kann wider seinen Willen heiseinen eigenen Gerichten nicht belangt werden; auchkann er seine Gerichtsgesessenen nicht zwingen, ihreKlagen wider ihn bei seinen Gerichten anzubringen,a. a. 0. §. 44. 45.

Wo keine besondere Polizey-Gerichte vorhanden,sind, liegt dem mit der bürgerlichen GerichtsbarkeitBeliehenen auch die Untersuchung und Bestrafung dergeringem Polizey-Vergehungen oder Verbrechen ob,d. h. auf welche die Gesetze nur höchstens vierzehn-tägiges Gefängnifs, oder Strafarbeit, oder bis fünf Tlia-ler Geldstrafe verordnen.

Auch in Ansehung wichtiger Verbrechen ist, inder Abwesenheit oder hei der Entfernung des Crimi-nalrichters ein jeder Gcrichlsinliaber verpflichtet, allekeinen Verzug leidende Verfügungen zu treffen. Diesfindet selbst auf den Fall Anwendung, wenn der Ver-brecher der Mifitair-Gerichtsbarkeit unterworfen, undan dem Orte, wo das Verbrechen begangen, kein Mi-litairgericht vorhanden ist.