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ln Deutschland den Landsassen auf ihren Gätern vomSouverän überlassen. Nach dem weslphälischen Frie-den wurde nach und nach verordnet, dafs der Gerichts-herr einen rechtsgelehrten Gcrichlsh alter ( justitinrhis )bestallen sollte, der indessen schon damals von denLandesgerichten anerkannt werden mufste.
Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit geht mit dem Ei-genthume des Grundstücks, welchem sie beigelegt ist,auf jeden folgenden Besitzer über.
Kein Privatbereehligter kann sich, bei Ausübungseiner Gerichtsbarkeit, der Oberaufsicht des Staatsentziehen.
a. a. 0. §. 22.
Der Sitz der Patrimonial-Gerichte darf nicht überdrei Meilen von dem Gerichtsorte entfernt seyn.
Rescr. vom 19. November 1819. v. Kamptz Ann.Bd. 1. II. 2.
Wenn Güter gänzlich dismembrirt werden, so mufsdie Justiz durch einen von sämmtlichen Erwerbern ge-meinschaftlich zu erwählenden Juslitiarius verwaltetwerden.
Rescr. vom 15. März 1809. Mathis Bd. 10 S. 69.Rescr. vom 23. Febr. 1815. v. Kamptz Ann. Bd. 5.II. 2. S. 14. 15.
Wer nur mit der Gerichtsbarkeit überhaupt belie-ben ist, hat in der Regel nur die Civil-Gerichtsbarkeit;wer aber mit den Ober- und Nieder- oder mit allenGerichten belieben wunden, der hat auch die Crimi-nal-Gericlilsbarkeit, und die damit verbundenen Rechte.
Eximirle sind der Privatgerichtsbarkeit in der Re-gel nicht unterworfen, ebenso w'cnig Angelegenheitenund Geschäfte, bei welchen der Fiscns als Partei oderTheilnehmer anzusehen ist. Ein Privatgerichtsherr,welcher über dergleichen Personen, Sachen oder Gc-