214
und Entscheidung der Streitigkeiten, welche überRechte und Eigenthum entstehen, zum Gegenstände,es gehört jedoch dazu auch das Recht, Handlungen,die nicht streitig sind, gerichtlich zu vollziehen, zu be-stätigen, und zu beglaubigen (freiwillige Gerichts-barkeit). Die Gränzen der Civil- und Criminal-Ge-richtsbarkeit sind in den Gesetzen genau bestimmt, undes ist namentlich darin verordnet, dafs symbolische undgeringe Realinjurien der Regel nach vor die bürgerlicheGerichtsbarkeit gehören.
A. L. R. Th. II. tit. 20. §. 569. 571. 62S.
Strafbare Beeinträchtigungen nutzbarer Rechte desStaats bleiben den darüber besonders bestellten Gerich-ten Vorbehalten,a. a. 0. §. 9.
§. 185.
Die allgemeine und höchste Gerichtsbarkeit imStaate gebührt dem Oberhaupte desselben, und ist, alsein Hoheitsrecht, unveräufserlich.a. a. §. -18.
§. 186.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit über bestimmteDistrikte, Personen, Sachen oder Handlungen, kannauch Andern übertragen werden, und es können der-gleichen Privatgerichtsbarkeit Personen, Familien, Cor-porationen und Gemeinen, gleich andern niedern Rega-lien, vom Staate erlangen, auch kann dieselbe mitdem Besitze gewisser Grundstücke verbunden seyn.a. a. 0. §. 19 u. f.
Diese sogenannte Patrimonial-Gerichtsbarkeit,wo das Recht der Gerichtsbarkeit mit dem Besitzeeiner gewissen Art von Gütern überhaupt verbunden,oder gewissen Gütern besonders beigelegt ist (Allge-meine L. R. a. a. 0. §. 23), wurde schon frühzeitig