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nach seinen besondern Verhältnissen gebührende Rechtgeschehe. Sie zerfällt in die Civil-Justizgcwalt undin die Criminal-Justizgewalt.
Die Civiljustiz bestimmt die bürgerlichen Rechtegesetzlich, untersucht und entscheidet die Rechlsslreilig-keiten und vollslreckt die gesprochenen Erkenntnisse. Siebestehet mithin: 1) in dem Rechte der Justizgesetzge-bung; 2) der richterlichen Gewalt im engem Sinne, wel-cher als der eigentlichen Gerichtsbarkeit die Entscheidungstreitiger Rechte obliegt, 3) dem Rechte der Vollstrek-kung der ergangenen Urtheile und 4) der Befugnifs derOberaufsicht über das ganze Civil-Justizwesen.
Die Criminaljustiz besteht in dem Inbegriff allerRechte der obersten Staatsgewalt, welche sich auf dieBestrafung von Verbrechen beziehen. Sie uml'afst da-her ebenfalls: 1) die Criminalgesetzgebung, 2) die Cri-minalgerichlsharkeit d. h. die Befugnifs, begangene Ver-brechen zu untersuchen und darüber ein Uriheil zusprechen; 3) das Recht der Vollstreckung der Urtheile;4) das Recht der Oberaufsicht über das ganze Crimi-nal - Justizwesen.
§. 1S4.
Dem Staate, der für die Sicherheit seiner Unter-thanen, in Ansehung ihrer Personen, ihrer Ehre, ihrerRechte und ihres Vermögens zu sorgen verpflichtetist, kommt es zu, Anstalten zur Handhabung der Ge-rechtigkeit, zur Vorsorge für diejenigen, die sich nichtselbst vorstehen können, und zur Verhütung sowohlals Bestrafung der Verbrechen zu treffen.
Jene Pflicht des Staats ist der Grund der demsel-ben zusieh enden allgemeinen und obersten Ge-richtsbarkeit.
A. L. R. Th. II. tit. 17. §. 1. 2. 3.
Die C ivilgeriehlsbarkeil hat die Untersuchung