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Durch dergleichen Aufhebung eines Verbrechens,oder durch die erfolgende Begnadigung des Verbre-chers, sollen aber die aus der That wohlerworbenenPrivatrechte eines Dritten niemals gekränkt werden.Vielmehr bleibt diesem, wenn auch die peinliche Un-tersuchung gegen den Angeschuldigten niedergeschlagenworden, dennoch frei, die Richtigkeit der Thatsache,so weit es zur Begründung seines Rechts erforderlichist, im Wege des C-ivilprozesses nachzuweisen.
Todesuriheile, imgleichen solche, die eine zehn-jährige Gefängnifs- oder noch längere oder härtereStrafe festsetzen, können ohne ausdrückliche Bestäti-gung; des Königs nicht vollzogen werden.
A. L. R. o. a. 0. §. 8. "
Die zufälligen Iloheilsrechtc (niedere Regalien)begreifen nach den preufsischen Gesetzen, das Nutzungs-recht der Land- und Ileerstrafsen, der von Naturschiffbaren Strölnne, des Meerufers und der llafen,die Zollgerechligkeit, die Mühlengercchligkeit, das Post-regal, das Recht auf herrenlose Sachen, welche sichder Staat ausdrücklich Vorbehalten hat, die Gerichts-barkeit, das Abfahrls- und Abschofsgeld. Dieselbensind den Domainen völlig gleich zu achten, und kön-nen von Privatpersonen und Communen erworben undbesessen werden.
Des Zusammenhanges wegen sollen die IJoheils-rechte hier, ohne Rücksicht auf den Verwallungszwcig,zu welchem sie gehören, abgehandelt werden.
a) Von den wesentlichen Hoheitsrechten.
§. 1S&
a) Justiz-Hoheit (Rechtspflege).
Justiz-IIohcit ist die Belügnifs des Souveräns ge-setzlich zu bestimmen, dafs jedem Unterlhan das ihm