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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Durch dergleichen Aufhebung eines Verbrechens,oder durch die erfolgende Begnadigung des Verbre-chers, sollen aber die aus der That wohlerworbenenPrivatrechte eines Dritten niemals gekränkt werden.Vielmehr bleibt diesem, wenn auch die peinliche Un-tersuchung gegen den Angeschuldigten niedergeschlagenworden, dennoch frei, die Richtigkeit der Thatsache,so weit es zur Begründung seines Rechts erforderlichist, im Wege des C-ivilprozesses nachzuweisen.

Todesuriheile, imgleichen solche, die eine zehn-jährige Gefängnifs- oder noch längere oder härtereStrafe festsetzen, können ohne ausdrückliche Bestäti-gung; des Königs nicht vollzogen werden.

A. L. R. o. a. 0. §. 8. "

Die zufälligen Iloheilsrechtc (niedere Regalien)begreifen nach den preufsischen Gesetzen, das Nutzungs-recht der Land- und Ileerstrafsen, der von Naturschiffbaren Strölnne, des Meerufers und der llafen,die Zollgerechligkeit, die Mühlengercchligkeit, das Post-regal, das Recht auf herrenlose Sachen, welche sichder Staat ausdrücklich Vorbehalten hat, die Gerichts-barkeit, das Abfahrls- und Abschofsgeld. Dieselbensind den Domainen völlig gleich zu achten, und kön-nen von Privatpersonen und Communen erworben undbesessen werden.

Des Zusammenhanges wegen sollen die IJoheils-rechte hier, ohne Rücksicht auf den Verwallungszwcig,zu welchem sie gehören, abgehandelt werden.

a) Von den wesentlichen Hoheitsrechten.

§. 1S&

a) Justiz-Hoheit (Rechtspflege).

Justiz-IIohcit ist die Belügnifs des Souveräns ge-setzlich zu bestimmen, dafs jedem Unterlhan das ihm