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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Iloheilsrechte, je nachdem sie gegen Unlerthanen,als solche, gerichtet sind oder nicht. (Von den au-fsern Iloheitsrechten s. unten.)

§. 182.

Zu den wesentlichen Iloheitsrechten gehörennamentlich:

a) die Rechtspflege, Justiz-Hoheit, welcher, alsein Theil der vollziehenden Gewalt,

b) die Polizey-IIoheit coordinirt ist,

c) die Finanz-Hoheit,

d) das Recht, Erziehungs-Anstalten zu grün-den und für die Bildung der Unterthanen zu sorgen.

Zu den besonders vorbehaltenen Rechten desKönigs gehört:

das Begnadigungsrecht (jus aggratiandi ) d. i.ein in dem Rechte der Gesetzgebung enthaltenes Maje-stätsrecht, vermöge dessen dem Staalsoberhaupte zu-steht, Strafen, die durch die Gesetze bestimmt sind,in einzelnen Fällen zu mindern und gänzlich aufzuhe-ben. Der Gesetzgeber ist der rechtsgültige Auslegerdes Gesetzes ihm mufs es also freistehen, die Zu-lässigkeit einer Ausnahme zu bestimmen.

Das A. L. R. Th. II. tit. 13 §. 9 11 enthältdarüber folgende Verordnung:

Das Recht aus erheblichen Gründen Verbrechenzu verzeihen, Untersuchungen niederzuschlagen; Ver-brecher ganz oder zum Theil zu begnadigen; Zucht-haus-, Festungs- oder andere härtere Leibesstrafen in,gelindere zu verwandeln, kann nur von dem Oberhauptedes Staats unmittelbar ausgeübt werden, so weit ernicht dasselbe, für gewisse Arten von Verbrechen oderStrafen, einer ihm untergeordneten Behörde ausdrück-lich übertragen hat.

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