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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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Außerdem können Privilegien, selbst solche,' diedurch einen lästigen Vertrag erworben worden, durchden Souverän wieder aufgehoben werden. Es geschiehtdies indessen nur aus überwiegenden Gründen des ge-meinen Wohls, und gegen hinlängliche Entschädigungdes Privilegirtcn. Wer eines groben Mißbrauchs sei-nes Privilegii, zum Schaden des Staats, oder seinerMitbürger, durch richterliches Erkenntnifs schuldig be-funden wird, der hat sein Recht verwirkt, und kannkeine Entschädigung fordern.

A. L. R. a. a. 0. §. 72.

§. 179.

Die vollziehende Gewalt besteht in dem Rechte,die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften in den einzel-nen Fällen zu befehlen, und wenn cs nöthig ist, Zwangs-mittel anzuwenden. Der Regent übt die vollziehendeGewalt da unmittelbar aus, wo seine unmittelbare An-ordnung erfordert wird, oder er sich dieselbe ausdrück-lich Vorbehalten hat. Natürlich ist, namentlich in einemgroßem Staate, diese unmittelbare Ausübung nichtallgemein vom Regenten möglich, sondern setzt dasDaseyn von ihm angeordneter Behörden voraus.

2) Wesentliche und zufällige, innere undäufsere Hoheitsrechte.

§. 180 .

Die Hoheitsrechte, welche hiernach aus dem We-sen des Staats folgen und keines andern Rechlsgrundesbedürfen, sind wesentliche lloheits- oder Regierungs-rechte, während man diejenigen, welche erst aus be-sondern Gesetzen, Gewohnheiten oder Verträgen folgen,zufällige lloheits- oder Regierungsrcchle (niedere Re-galien oder Regalien im engem Sinne) nennt.

§. 181 .

Man unterscheidet ferner: innere und äufsere