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b) Der Souverän hat die Präsumtion für sich, dafs erdurch die Verleihung der Privilegien die Rechte Dritternicht schmälern wolle, cf. L. 43 pr. D. de vulg. et pup.suhstitut.
§. 178.
Die Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sievon dem Gesetzgeber ausdrücklich wieder aufgehobenwerden. Statuten und Provinzialgesetze werden durchneuere allgemeine Gesetze nicht aufgehoben, wennnicht in letztem die Aufhebung der erstem deutlichverordnet ist.
A. L. R. a. a. 0. §. 59. 61.
Privilegien hören auf:
a) wenn sie einer bestimmten Person verliehenworden, mit deren Abgänge;
b) wenn sie auf eine Person in Verbindung miteiner Sache gerichtet sind, durch die Trennung desBesitzers von der Sache;
(Aufserdem gehen Rechte und Privilegien, welchean der Sache haften, auf einen jeden Besitzer über,insofern die Gesetze oder die Verleihungsurkunden,nicht ausdrücklich ein anderes verordnen. Ist ein oderder andere Besitzer zur Ausübung des an der Sachehaltenden Rechts unfähig, so ruhet das Recht so lange,bis die Hindernisse wieder gehoben sind.)
c) wenn sie auf eine bestimmte Zeit verliehensind, mit deren Ablauf;
d) wenn sie ausdrücklich nur unter einer festge-setzten Bedingung verliehen sind, und diese nicht er-füllt wird;
e) wenn sic zu einem bestimmten Zwecke gege-ben sind, und dieser gar niclil, oder doch ferner nichtmehr erreicht werden kann.
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