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mildere Gesetz der Entscheidung zum Grunde gelegtwerden.
A. L. R. a. a. 0. §. 20.
§. 177.
Gewohnheitsrechte haben die Kraft der subsi-diarischen Gesetze. Uebrigcns stehen, bei Beurlhcilungeinzelner Streitfragen, die allgemeinen Gesetze den Pro-vinzialgesetzen, diese den besondern Statuten und dieseendlich den auf andere Art wolderworbcnenRcchten nach.A. L. 11. a. a. 0. §. 21.
Es hat die gesetzgebende Gewalt nämlich auch dasRecht Privilegien zu crtheilen, d. h. Ausnahmen vonder Vorschrift des Gesetzes zu Gunsten Jemandes ß ).
Privilegien und verliehene Freiheiten sind, in zwei-felhaften Fällen, so zu erklären, wie sie am wenigstenzum Nachlheile des Dritten gereichen ?>). Im übrigensind sie so zu deuten, dafs die wohllhätige Absichtdes Gebers dabei nicht verfehlt oder vereitelt werde.Privilegien und Freiheiten, welche durch einen lästigenVertrag erworben worden, sind nach den Regeln derVerträge zu erklären und zu beurtlieilen. Aufscrdcmsind alle dergleichen Ausnahmen von der Regel in ein-zelnen Fällen so zu interpretiren, wie sie mit den Vor-schriften des gemeinen Rechts, und dem Hauptzweckedes Staats am nächsten übereinslimmcn.
A. L. R. a. a. 0. §. 54—58.
«) Wegen der Patente, als auf einen bestimmtenZeitraum beschränkter Berechtigungen zur ausschliefsliehenBenutzung einer neuen selbst erfundenen, beträchtlich ver-besserten, oder vom Auslande zuerst cingeführtcn und zurAnwendung gebrachten Sache s. Cahinetsordre vom 27. Sept.1815 laut Puhl. v. 14. Oct. 1815. Von der Fälligkeit einPatent zu erhallen, ist Niemand persönlich ausgeschlossen,der irgendwo im Staate Bürger oder stimmfähiges Mitgliedeiner Gemeinde ist.