früher erlaubte oder als gleichgültig angesehene Handhingen durch Strafgesetze eingeschränkt oder verbotenworden, soll der Uebertreter mit dem Eimvandc:dafs er, ohne Vernachlässigung seiner Pflichten, vorder vollbrachten That, von dem Verbote nicht un-terrichtet gewesen,noch gehört werden.
A. L. B. Einl. §. 12. 13.
Neue Gesetze können auf schon früher vorgclalleneHandlungen und Begebenheiten nicht angewendet werden.
Die von Seiten des Gesetzgebers nöthig befundeneund gehörig publieirte Erklärung eines altern Gesetzesgibt, in allen noch zu entscheidenden Rcchtsfällen, denAusschlag.
Soll nur die äufserc Form einer Handlung geän-dert, und diese Vorschrift bei allen Handlungen beob-achtet werden, wo eine Abänderung noch möglich ist,so bestimmen die Gesetze hierzu eiue hinlängliche Frist.A. L. 11. Einl. §. 16.
Wenn eine im Staate bei Strafe verboten geweseneHandlung erlaubt wird, so kann die in Gemäfshcit desfrühem Strafgesetzes bereits rechtskräftig bestehendeStrafe gegen den Uebertreter des früher bestandenenStrafgesetzes nicht vollzogen werden.
A. L. R. Einl. §. 18. Rcscr. vom 13. Dcc. 1S09.Malhis Bd. 10 S. 292.
Wenn indessen aus einer verbotenen HandlungPrivatrechte entspringen, so mufs auf die Gesetze, wel-che zur Zeit der Handlung gültig waren, Rücksichtgenommen werden.
A. L. R. a. a. O. §. 19.
'Wenn es zwciielhaft ist, ob das Verbrechen voroder nach der Publication des neuen Gesetzes vorge-lallen sey, so mufs, bei Bestimmung der Strafe, das