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Es wird angenommen, dafs das Amtsblatt acht'rage nach seiner Erscheinung an allen Orten des De-partements bekannt scy. Nach Ablauf dieses Zeitrau-mes kann sich daher Niemand damit entschuldigen,dafs ihm eine in die Gesetz-Sammlung oder in dasAmtsblatt cingerückle Verordnung unbekannt gebliebensey. Hierbei versteht es sich von selbst, dafs da, woauf dem gewöhnlichen oder einem ungewöhnlichen\\ ege die Gesetz-Sammlung oder das Amtsblatt früherbekannt wird, die verbindende Kraft der darin aufge-nommenen Vorschrift sofort ein tritt, und dafs insbeson-dere alle öffentlichen Behörden sich darnach unverzüg-lich zu achten verbunden sind, insofern nicht das Ge-setz selbst einen andern Zeitpunkt der Anwendungfcstsetzt.
Gegen königliche Immcdiatverfügungen findet keineProvocation auf richterliche Entscheidung ohne beson-dere hohe Erlaubnils Statt.
Rescr. vom 8. Februar 1802. Stengel Bd. 15.S. 307.
Wenn kein Gesetz vorhanden ist, welches zur Ent-scheidung des streitigen Falles dienen könnte, so istnach den im allgemeinen Landrechte angenommenenGrundsätzen und nach den wegen ähnlicher Fälle vor-handenen Verordnungen zu entscheiden.
A. L. R. Ein!. §. 49.
Jeder, den das Gesetz schützt, ist demselben unter-worfen, es verbindet also alle Mitglieder des Staats,ohne Unterschied des Standes, Ranges und Geschlechts.Jeder Einwohner des Staats mufs sich nach den Ge-setzen, welche ihn oder sein Gewerbe und seine Hand-lungen betreffen, genau erkundigen, und cs kann sichNiemand mit der Unwissenheit eines gehörig publicir-ten Gesetzes entschuldigen. Nur in dem Falle, wo