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Art fortwährend angewendet werden sollen. Es mufsalso jedes Gesetz von der reclitmäfsigen höchsten Ge-walt gegeben scyn, und es kann ein solches ohne dieausdrückliche Willenserklärung des Souveräns gar nichtgedacht werden. Vorschriften, welche während derOccupalion des Staats von feindlicher Macht gegebenwerden, sind keine Gesetze.
Die Gesetze erhalten ihre rechtliche Kraft erstvon dcrZeit an, da sie gehörig bekannt gemacht sind.
A. L. R. Einleitung §. 10.
Für die gesammte Monarchie erscheint eineGesetz-Sammlung, in welche alle Gesetze und Ver-ordnungen aufgenommen werden, welche mehr als eineinzelnes Regierungs-Departement betreffen. In jedemRegierungs-Departement erscheint ein Amtsblatt,welches enthält:
a) Titel, Datum und Nummer der in der Gesetz-sammlung enthaltenen Gesetze;
h) alle zur allgemeinen Bekanntmachung geeigneteVerfügungen der verschiedenen Landesbehörden, als:der Regierungen, der Oberlandesgerichte und andereröffentlichen Provinzialbehörden, welche ein gemeinsa-mes Interesse für das ganze Departement, einzelneKreise und Ocrtcr desselben, oder auch nur für ein-zelne Classen der Einwohner haben;
c) Belehrung über öffentliche Angelegenheiten.
Verordnung vom 28. März 1811 §. 1. 2. Gesetz-Sammlung v. 1811 S. 165.
Jedermann im Staate ist verpflichtet, die in dieGesetz-Sammlung und in die Amtsblätter cingerücklenGesetze und Verfügungen zu befolgen und sich darnachzu achten, sobald er davon Kenntnifs erhallen hat.
Dcclarat. vom 14. .Tan. 1813. Gesetz-Samml.von 1813 S. 2.