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welcher den Heirathsconsens nachsucht, soll es ohneallen Unterschied der Fälle, zur Pflicht gemacht wer-den, eine bestimmte Erklärung abzugeben, mit welcherSumme er seine künftige Gattin in die Wittwencassceinkaufen wolle, und es soll jedem Civilofficianlen,welcher diese bestimmte Erklärung abzugeben unter-läfst, der Heirathsconsens verweigert werden.
Cabinets-Ordre v. 17. Juli 1816. Ges. Sarnrnl.von 1816 S. 214.
Landwehroffiziere haben die Wahl, ob sie derallgemeinen Wittwencasse oder der Militairwittwencassebeitreten wollen.
Cabinets-Ordre vom 7. Aug. 1813 und vom IS.Oct. 1824. Ges. S. v. 1824 S. 215.
Nach der Verordnung vom 3. September 1817sind die geringem Beamten, welche nicht über 250Thlr. Einkommen haben, von der Verpflichtung zumBeitritt ausgenommen; es sollen indessen die zu Ver-ehelichenden gemeinschaftlich einen Revers ausstellen,dafs die künftige Wiltwe auf Pension aus Staalscasscnkeinen Anspruch machen will. Gegen Ausstellung die-ses Reverses darf auch den Beamten der Heirathscon-sens nicht versagt werden, welche bei der Witlwen-verpflcgungsanstalt entweder, weil sic das statutenmä-fsige Alter von 60 Jahren, bis zu welchem der Beitrittnur Statt finden kann, überschritten haben, oder weilsie ihren guten Gesundheitszustand nicht nachzuweisenvermögen, nicht aufgenommen werden können.
Rescr. vom 28. Oct. 1825- v. Ivamplz Bd. 26S. 406. Deel, vom 3. Sept. 1817. Ges. S. v. 1817 S. 301.