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Scliailen als Mitschuldner, oder ein jeder nur für seinen Antheil, haften.
A. L. 11. a. a. 0. §. 128. cf. Th. I. lit. 6 §. 29 u. f.
Kann in Fällen, wo jedes Mitglied nur für seinenAntheil haftet, von einem oder dem andern dessen An-llicil an der Entschädigung nicht beigelriehen werden,so müssen die übrigen denselben zu gleichen TheilcnvertreLen.
A. L. R. a. a. 0. §. 129.
Der Einwand, dafs ein Versehen durch den unrich-«Ligen Vortrag eines Mitglieds, oder durch die von dem-selben geschehene Abfassung einer dem Schlüsse desCollcgii nicht gemäfsen Verfügung, oder durch anderePilichtwidrigkcilen oder Fahrlässigkeiten desselben ent-standen sey, befreit, das Collegium nicht von der Ein-lassung auf die Klage. Findet sich indessen hei derUntersuchung, dafs dieser Einwand richtig sey, somufs der Kläger an dasjenige Mitglied, welches sol-chergestalt das Versehen unmittelbar begangen hat,vorzüglich sich halten. Nächst diesem haftet der Vor-gesetzte, wenn er durch Anwendung der ihm vermögeseines Amts obliegenden Aufmerksamkeit das Versehenhätte verhüten können. Die übrigen Mitglieder hallennur in Ermangelung beider, und nur insofern, als be-sondere Gesetze ihnen eine vorzüglich eigene Aufmerk-samkeit auf die Handlungen ihrer Amtsgenossen bei«Geschälten dieser Art ausdrücklich zur Pflicht ge-macht haben.
Auch die Erben der Mitglieder haften für den demErblasser obliegenden Ersatz, ebenso wie für andereSchulden desselben.
A. L. R. a. a. 0. $. 130 — 145.
§. 173.
Jedem Civiloflicianlen, auch dem unbesoldeten,