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Übersichtliche Darstellung des Preußischen Staats-Rechts nebst einer kurzen Entwicklungs-Geschichte der Preußischen Monarchie
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gen für die Wittwe und die im Ilause zurückgebliebe-nen Kinder eines Beamten, auf welche die versorgtenSöhne keine Ansprüche haben.

Cabinets - Ordre v. 15. Nov. 1819. Ges. S. v. 1820S. 45. Rescr. des Minist, des Innern u. der Fin. vom30. Juli 1820. v. Kamplz Ann. Bd. 4. S. 461. 462.Rescr. des Militair-Oeconomiedep. vom 3. Oct. 1826laut Publ. vom 24. Oct. 1826. v. Kamplz Ann. Bd.10. S. 1146. Rescr. vom 6. Juni 1817. v. KamplzAnn. Bd. 1. H. 2. S. 33. Rescr. des Finanzminist,v. 31. März 1817. v. Kamplz Ann. Bd. 1. II. 1. S. 7.Rescr. vom 24. Dec. 1824. v. Kamptz Ann. Bd. 10.S. 229. 230.

Bei dem Tode eines Verwalters öffentlicher Gassenbleibt sein Vermögen so lange verpfändet, bis vollstän-dig Rechnung gelegt ist.

§. 171.

Civilbediente werden in ihren Privatangelegenhei-ten nach eben den Gesetzen und Rechten, wie andereBürger des Staats beurtheilt. Ein jeder Staatsbürgerchristlichen Glaubens ist fähig alle Arten von Slaats-ämtern zu bekleiden.

Königliche Beamte haben sich, als Eximirte,eines privilegirten Gerichtstandes zu erfreuen.

A. L. R. a. O. §. 105.

Sie stehen unter den Gesetzen, welchen die übri-gen von der gemeinen Gerichtsbarkeit ausgenommenenPersonen derselben Provinz oder desselben Orts unter-worfen sind.

Auch in Rücksicht auf bürgerliche Rechte, Lastenund Pflichten sind königliche Beamte als Eximirte zubetrachten.

Die Staatsdiencr haben nach Maafsgabe ihrer Dienst-